Feuerwachdienst

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Produktbeschreibung
Typologie: Brandschutzdienste

Unter Brandaufsicht verstehen wir den körperlichen Überwachungsdienst bei Tätigkeiten, bei denen Verhaltensfaktoren oder unkontrollierbare Abläufe von Ereignissen Bedeutung erlangen können, wie z. B. zur Feststellung von Gefahrensituationen, die nicht vorhersehbar sind und daher nicht nur mit technischen Präventionsmaßnahmen bewältigt werden können.

Dieser Dienst zielt darauf ab, die Sicherheitsmaßnahmen zu vervollständigen, die den Brandschutzaktivitäten eigen sind, Gefahrensituationen vorzubeugen und im Falle eines Schadensereignisses ein sofortiges Eingreifen mit Menschen und technischen Mitteln sicherzustellen.
Der Überwachungsdienst muss von den Eigentümern öffentlicher Vergnügungen und Unterhaltungsaktivitäten angefordert werden, wenn die Aufsichtskommission der Provinzen/Gemeinden für öffentliche Vergnügungsstätten dies vorschreibt oder in den folgenden Fällen, die in Artikel 4 Absatz 3 des Ministerialerlasses vorgesehen sind 261/1996:
- Theater, Kinos, Zelttheater, Zirkusse mit einer Kapazität von mehr als 500 Plätzen; Open-Air-Theater mit einer Kapazität von mehr als 2.000 Plätzen;
- Studios für Film- und Fernsehaufnahmen mit einer Kapazität von mehr als 100 Plätzen, wenn die Anwesenheit der Öffentlichkeit erwartet wird;
- öffentliche Hörsäle, in denen Konferenzen, Konzerte und dergleichen abgehalten werden, mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Plätzen;
- Anlagen für Sport im Freien mit einer Kapazität von mehr als 10.000 Sitzplätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere als sportliche Veranstaltungen genutzt werden;
- Einrichtungen für sportliche Aktivitäten in Innenräumen mit einer Kapazität von mehr als 4.000 Sitzplätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen als Sportveranstaltungen genutzt werden;
- Gebäude, Orte und Innenräume, in denen auch gelegentlich Ausstellungen, Galerien, Ausstellungen mit einer Bruttofläche von mehr als 2.000 m2 stattfinden; Messen und Ausstellungszentren mit einer Bruttofläche von mehr als 4.000 m2 im Innenbereich und 10.000 m2 im Außenbereich;
- Säle, in denen Tanzveranstaltungen stattfinden, mit einer Kapazität von mehr als 1.500 Personen;
- Orte oder Bereiche im Freien, öffentlich oder für die Öffentlichkeit zugänglich, an denen gelegentlich Shows oder Unterhaltungen mit einem Zustrom von über 10.000 Personen stattfinden.
Vor Beginn der Show inspiziert die diensthabende Feuerwehr das Veranstaltungsgelände und überprüft die Wirksamkeit der Brandschutzanlagen und -mittel sowie die Funktionsfähigkeit der Fluchtwege. Wenn eine Nichteinhaltung der von der Landesaufsichtskommission auferlegten behördlichen und betrieblichen Anforderungen festgestellt wird, die vor Beginn der Show nicht beseitigt werden können, macht der Aufsichtsdienstleiter dies der Behörde für öffentliche Sicherheit zur Feststellung bekannt der Maßnahmen nach Art. 82 des konsolidierten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit. Ähnliche Informationen werden dem Provinzkommando der Feuerwehrleute zur Verfügung gestellt.
Während der Aufführung der Show werden die für den Dienst verantwortlichen Feuerwehrleute die betrieblichen Anforderungen zum Brandschutz beachten. Am Ende der Show bleiben die für den Dienst zuständigen Feuerwehrleute für die zur Evakuierung der Öffentlichkeit erforderliche Zeit am Ort der Aktivität und inspizieren dann den Veranstaltungsort und die entsprechenden Bereiche, um sicherzustellen, dass keine Änderungen vorgenommen wurden die bereits bestehenden Sicherheitsbedingungen. Vor dem Verlassen des Geländes erstellt der Dienstleiter einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen und benachrichtigt den Dienstleiter; diese Beziehung wird in den Akten des Landesfeuerwehrkommandos für spätere Erfüllungen festgehalten.
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